Entsprechend besteht kein Anspruch darauf, einen Ausdruck des Bedauerns in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als bei der Berichtigung eines Arbeitszeugnisses durch den Richter subjektive Werturteile nur mit grösster Zurückhaltung aufgenommen werden sollten (vgl. Erw. II/4.4.3). 6.2. Im Weiteren besteht zwar kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Dankesworte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4C.36/2004 vom 8. April 2004, Erw. 5; Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 330a N 3). Es ist jedoch vorliegend im Grundsatz unbestritten, dass dem Kläger Dank für die von ihm geleistete langjährige Arbeit ausgerichtet werden soll.