des Bedauerns für seinen Weggang und anderseits einen Dank für die "geleistete wertvolle" (und nicht nur für die langjährige) Arbeit. 6.1. Drückt der Arbeitgeber am Schluss des Arbeitszeugnisses sein "Bedauern" darüber aus, dass die Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer endet, so bildet dies einen Ausdruck dafür, dass er mit dessen Leistung und Verhalten zufrieden war. Dies ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Passagen des bereinigten Arbeitszeugnisses und bedarf keiner zusätzlichen Erwähnung. Es ist nicht erkennbar, welcher Zeugnisgrundsatz andernfalls verletzt wäre. Entsprechend besteht kein Anspruch darauf, einen Ausdruck des Bedauerns in das Zeugnis aufzunehmen.