Gerichte üben eine grosse Zurückhaltung aus in Bezug darauf, subjektive Werturteile wie "volle Zufriedenheit" in Arbeitszeugnisse aufzunehmen; stattdessen werden eher objektivierte Aussagen verwendet wie "seine Leistungen waren gut" (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 330a N 5). Dies wird im nachfolgenden Passus ebenfalls berücksichtigt: "Herr X. war ein verantwortungsbewusster und engagierter Mitarbeiter. Trotz ständig zunehmender Arbeitsbelastung erfüllte er die an ihn gestellten Anforderungen stets vollumfänglich.