Dabei erscheint es naheliegend, dass es sich an die im Arbeitszeugnis vom 27. Dezember 2001 enthaltenen Wertungen anlehnt; es fehlen Hinweise darauf, dass sich aufgrund der Folgejahre eine wesentlich andere Beurteilung aufdrängen würde. Allerdings ist insofern eine Umformulierung nötig, als die Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz klar abzugrenzen ist von derjenigen der Sozialkompetenz (vgl. Erw. II/5). 416 Personalrekursgericht 2009