II/4.3) lässt sich daraus ableiten, dass der Kläger sehr wohl auch Verbesserungspotenzial aufwies. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen hat (vgl. Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ] 2002, S. 160, Erw. 2/c mit Hinweisen). 4.4.3. Unter diesen Umständen drängt es sich auf, dass das Personalrekursgericht den betreffenden Abschnitt selber redigiert. Dabei erscheint es naheliegend, dass es sich an die im Arbeitszeugnis vom 27. Dezember 2001 enthaltenen Wertungen anlehnt;