Das Zeugnis erweist sich in diesem Punkt als wahrheits- und damit als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf eine bessere Beurteilung. 4.4.2. Die vom Kläger vorgeschlagene Formulierung übersteigt indessen eine derartige Einschätzung; sie zeichnet vielmehr das Bild eines absolut fehlerfreien, in jeder Hinsicht ausgezeichneten Mitarbeiters. Bei allen Positiva, die in den vorstehenden Erwägungen hervorgehoben wurden, fehlen die Grundlagen für eine derartige Beurteilung. Trotz den Vorbehalten gegenüber der von der Beklagten geäusserten Kritik (vgl. Erw. II/4.3) lässt sich daraus ableiten, dass der Kläger sehr wohl auch Verbesserungspotenzial aufwies.