Offen-Posten-Forderungen."). Es ist nicht erkennbar, wie die Beklagte aus diesen quantitativ wenigen und qualitativ zumindest nicht zentralen Anregungen eine ungenügende Leistung des Klägers konstruieren will. Auch aus der anschliessend durchgeführten Bilanz- Prüfung der Jahresrechnung 2006 lassen sich keine gewichtigen Vorwürfe gegenüber dem Kläger ableiten. 4.4. 4.4.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz durch die Beklagte zu wenig positiv ausgefallen ist. Das Zeugnis erweist sich in diesem Punkt als wahrheits- und damit als rechtswidrig.