Der diesbezügliche Beweiswert ist umso geringer, als es dem Kläger mangels entsprechender Unterlagen im Nachhinein gar nicht mehr möglich ist, den Vorwürfen fundiert entgegenzutreten. (…) Im Übrigen ergibt sich aufgrund der genannten Unterlagen sowie den entsprechenden Ausführungen des Klägers in der Replik, dass er diverse Arbeiten entgegen den Darstellungen der Beklagten nicht falsch, sondern einfach anders als die Nachfolgerinnen anpackte. Nachweisbare Fehler von grundlegender Natur, die dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden müssten, sind letztlich keine ersichtlich. 4.3.2.