Dies gilt in Bezug auf das Frühjahr 2007 umso mehr, als er krankheitshalber rund zwei Monate lang ausfiel. In Bezug auf die einzelnen Vorhaltungen ist wesentlich, dass sie zu grossen Teilen gar nicht belegt sind oder sich bloss auf gemeindeinterne (undatierte und nicht unterzeichnete) Aktennotizen der Nachfolgerinnen des Klägers stützen. Der diesbezügliche Beweiswert ist umso geringer, als es dem Kläger mangels entsprechender Unterlagen im Nachhinein gar nicht mehr möglich ist, den Vorwürfen fundiert entgegenzutreten.