Unabhängig von den konkreten Vorhaltungen des Gemeinderates gilt es vorab Folgendes zu berücksichtigen: Das Arbeitszeugnis hat die Leistungen und das Verhalten während der gesamten Anstellung und nicht nur an deren Ende zu beurteilen (Tomas Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentli- 414 Personalrekursgericht 2009