Die Beklagte begründet ihre mässige Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz in erster Linie damit, dass während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers im Frühjahr 2007 sowie nach seinem definitiven Austritt diverse Feststellungen gemacht worden seien, welche Zweifel an seinen Fähigkeiten hätten aufkommen lassen. Unabhängig von den konkreten Vorhaltungen des Gemeinderates gilt es vorab Folgendes zu berücksichtigen: