in Bezug auf die Finanzverwaltung fand ausweislich der Akten keine formelle Amtsübergabe statt. In seinem Abschiedsschreiben vom 31. Juli 2007 führte der Gemeinderat unter anderem aus, der Kläger habe es während den vergangenen 16 Jahren verstanden, die Finanzverwaltung und das Steueramt "umsichtig und korrekt zu führen". 4.3. 4.3.1. Die Beklagte begründet ihre mässige Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz in erster Linie damit, dass während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers im Frühjahr 2007 sowie nach seinem definitiven Austritt diverse Feststellungen gemacht worden seien, welche Zweifel an seinen Fähigkeiten hätten aufkommen lassen.