4.2.4. Am 30. April 2007 hielt der Gemeinderat der Beklagten ausdrücklich fest, die von einer externen Treuhand- und Revisionsgesellschaft durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die Buchhaltung sauber und ordentlich geführt werde. An der Sitzung vom 11. Juni 2007 konnte der Gemeinderat der Beklagten zur Kenntnis nehmen, dass die vom zuständigen Revisor der Sozialversicherungsanstalt durchgeführte Arbeitgeberkontrolle für die geprüfte Zeit keinerlei Differenzen ergab. Die Amtsübergabe innerhalb des Steueramtes erfolgte ohne jeglichen Vorbehalt; in Bezug auf die Finanzverwaltung fand ausweislich der Akten keine formelle Amtsübergabe statt.