4.2.3. Im Weiteren fällt auf, dass sich aus den Akten nicht der geringste Hinweis dafür ergibt, dass bis Ende 2006 die Leistungen des Klägers je zu nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben hätten, sei es seitens des Gemeinderates, sei es seitens der kantonalen Aufsichtsbehörden. In der "Rechnungspassation 2005" durch die Ge- 2009 Arbeitszeugnis 413