Im Rahmen der Parteiverhandlung wurde von Seiten der Beklagten zwar geltend gemacht, der Gemeinderat sei von der direkten Vorgesetzten des Klägers nicht darüber informiert worden, dass die Beurteilung anlässlich des Gesprächs nach oben korrigiert worden sei. Diesbezüglich ist jedoch einerseits festzuhalten, dass die Qualifikation der Mitarbeitenden grundsätzlich durch die Vorgesetzten und nicht durch den Gemeinderat vorzunehmen ist (vgl. § 32 DBR). Zudem beschränken sich die handschriftlich angebrachten Korrekturen lediglich auf einzelne Bereiche, bei denen die ursprünglich vorgesehene Bewertung "voll erfüllt" auf "übertroffen" erhöht wurde.