4.2. 4.2.1. Die mässige Leistungsbeurteilung steht im schroffen Gegensatz dazu, dass die früheren Gemeindeammänner A. (1994 - 2001) und B. (2002 - 2005) sowie die frühere Gemeindeschreiberin C. (2004 - 2005) ausdrücklich bestätigen, die vom Kläger beantragte Formulierung stimme mit ihren damaligen Wahrnehmungen überein. Tatsächlich hat der seinerzeitige Gemeindeammann A. dem Kläger Ende 2001 auch ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. 4.2.2. Gemäss § 32 des Dienst- und Besoldungsreglements [DBR] haben die Vorgesetzten jährlich mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Qualifikationsgespräch zu führen. In concreto wurde dies unterlassen.