{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-06-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2008-5_2009-06-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3252", "Checksum": "5129a4ca637e5f22529754e0397ffe8e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2008.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.06.2009 2-KL.2008.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Arbeitszeugnis\n- Anwendung der Grundsätze, denen ein Arbeitszeugnis zu genügen hat, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz (Erw. II/4) und der Sozialkompetenz (Erw. II/5) sowie mit der Formulierung des Schlussabschnitts (Erw. II/6)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:35", "Checksum": "4db61fafc0702a1294703c03fb09af6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.06.2009 2-KL.2008.5\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Arbeitszeugnis\n- Anwendung der Grundsätze, denen ein Arbeitszeugnis zu genügen hat, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz (Erw. II/4) und der Sozialkompetenz (Erw. II/5) sowie mit der Formulierung des Schlussabschnitts (Erw. II/6)\n\n2009 Arbeitszeugnis 411\n\nI. Arbeitszeugnis\n\n93 Kommunales Dienstverhältnis. Arbeitszeugnis\n- Anwendung der Grundsätze, denen ein Arbeitszeugnis zu genügen\nhat, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz (Erw. II/4) und der Sozialkompetenz (Erw. II/5) sowie mit\nder Formulierung des Schlussabschnitts (Erw. II/6)\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 15. Juni 2009 in Sachen X. gegen Einwohnergemeinde Y (2-KL.2008.5).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n4.\n4.1.\nDie im umstrittenen Zeugnis enthaltenen Aussagen zur Fachund Selbstkompetenz des Klägers vermitteln den Eindruck, es habe\nsich höchstens um einen durchschnittlichen Mitarbeiter gehandelt.\nZwar wird dem Kläger im letzten Satz des entsprechenden Abschnittes attestiert, er sei \"fleissig\" und \"pflichtbewusst\" gewesen\nund habe seine Aufgaben \"stets gut\" erfüllt. Diese tendenziell positive Aussage wird jedoch dadurch erheblich gemildert, dass die vorangehenden Sätze den Eindruck erwecken, die Beklagte möchte sich\nso gut als möglich um eine effektive Qualifizierung drücken. So ist\netwa der erste Satz (\"… hatte Herr X. täglich mit Zahlen zu tun.\")\nnur wenig aussagekräftig. Die Sätze 2 und 3 umschreiben lediglich\ndie Stellenanforderungen und sagen nichts darüber aus, ob der Kläger diesen zu genügen vermochte oder nicht. Schliesslich wird zwar\nin Satz 4 die rasche Einarbeitung gelobt; aufgrund der langen Anstellungsdauer kommt dieser Würdigung jedoch wenig Relevanz zu.\n412 Personalrekursgericht 2009\n\n4.2.\n4.2.1.\nDie mässige Leistungsbeurteilung steht im schroffen Gegensatz\ndazu, dass die früheren Gemeindeammänner A. (1994 - 2001) und B.\n(2002 - 2005) sowie die frühere Gemeindeschreiberin C. (2004 -\n2005) ausdrücklich bestätigen, die vom Kläger beantragte Formulierung stimme mit ihren damaligen Wahrnehmungen überein. Tatsächlich hat der seinerzeitige Gemeindeammann A. dem Kläger Ende\n2001 auch ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt.\n4.2.2.\nGemäss § 32 des Dienst- und Besoldungsreglements [DBR] haben die Vorgesetzten jährlich mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Qualifikationsgespräch zu führen. In concreto wurde dies\nunterlassen. Einzig anfangs 2005 fand mit dem Kläger für das Jahr\n2004 ein formelles Mitarbeitergespräch statt; die einzelnen Merkmale des Fragebogens wurden dabei allesamt als \"voll erfüllt\" oder\nsogar als \"übertroffen\" beurteilt. Im Rahmen der Parteiverhandlung\nwurde von Seiten der Beklagten zwar geltend gemacht, der Gemeinderat sei von der direkten Vorgesetzten des Klägers nicht darüber informiert worden, dass die Beurteilung anlässlich des Gesprächs nach\noben korrigiert worden sei. Diesbezüglich ist jedoch einerseits festzuhalten, dass die Qualifikation der Mitarbeitenden grundsätzlich\ndurch die Vorgesetzten und nicht durch den Gemeinderat vorzunehmen ist (vgl. § 32 DBR). Zudem beschränken sich die handschriftlich\nangebrachten Korrekturen lediglich auf einzelne Bereiche, bei denen\ndie ursprünglich vorgesehene Bewertung \"voll erfüllt\" auf \"übertroffen\" erhöht wurde. Auch ohne diese nachträglichen Korrekturen\nwar beim Kläger in den 26 vorgesehenen Rubriken bereits vier Mal\n\"übertroffen\" angekreuzt und in keiner Rubrik nur \"teilweise erfüllt\"\noder gar \"ist zu verbessern\".\n4.2.3.\nIm Weiteren fällt auf, dass sich aus den Akten nicht der geringste Hinweis dafür ergibt, dass bis Ende 2006 die Leistungen des Klägers je zu nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben hätten, sei\nes seitens des Gemeinderates, sei es seitens der kantonalen Aufsichtsbehörden. In der \"Rechnungspassation 2005\" durch die Ge-\n2009 Arbeitszeugnis 413\n\n"}