demzufolge eine Reorganisation des Schulbetriebes nötig gewesen wäre. 5.3. Das erklärte Ziel der Beklagten, die an der Schule tätigen Lehrpersonen stärker ins Team und in die Verantwortung für die Schulentwicklung einzubinden, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Zur Erreichung des Ziels mag es mithelfen, wenn die Lehrkräfte ein gewisses minimales Pensum unterrichten. Ein sachlicher Kündigungsgrund lässt sich darin aber umso weniger erblicken, als die Massnahme nicht die geringste Gewähr dafür bietet, dass die verfolgte Absicht tatsächlich erreicht wird.