a GAL nicht erfüllt sind, gilt es zu beachten, dass die Parteien erst im Juni 2006 einen neuen Anstellungsvertrag per 1. August 2006 abschlossen hatten. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits drei Monate nach dem Beschluss, künftig Pensen von mindestens 40 % anzustreben, mit der Klägerin einen unbefristeten Vertrag für ein Pensum von 20,69 - 41,38 % einging, um es acht Monate später mit Berufung auf denselben, vor Vertragsschluss gefassten Beschluss wieder zu kündigen.