klärbar, dass bis dato einzig der Klägerin gekündigt wurde. Ferner gab es im Schuljahr 2007/08 sogar mehr Teilpensen unter 40 % (11) als im Schuljahr 2006/07 (9), auf dessen Ende hin der Klägerin gekündigt wurde. 5.2. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 lit. a GAL nicht erfüllt sind, gilt es zu beachten, dass die Parteien erst im Juni 2006 einen neuen Anstellungsvertrag per 1. August 2006 abschlossen hatten.