GAL. Der Vollständigkeit halber gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass die Schulpflege in ihrem Beschluss vom 20. März 2006 ausdrücklich vorsah, das Ziel von minimalen Pensen von 40 % ausschliesslich im Zusammenhang mit Mutationen umzusetzen. Eine derartige Mutation lag in concreto nicht vor; ansonsten hätte der Klägerin gar nicht gekündigt werden müssen. Zudem fällt auf, dass der Beschluss ohnehin sehr selektiv realisiert wird. Anders ist es nicht er- 460 Personalrekursgericht 2008