Hinzu kommt, dass die seitens der Schulpflege vorgebrachten "organisatorischen Gründe" offensichtlich nur vorgeschoben waren. Anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht gaben die Vertreter der Schulpflege unumwunden zu, dass man unbedingt D. B. als Lehrkraft behalten wollte und sich daher gezwungen sah, ihr zusätzlich zu ihrem Pensum im Textilen Werken auch die Musikschule zu übertragen (vgl. Erw. 3). Die Bevorzugung einer bestimmten Lehrperson gegenüber einer anderen bildet offensichtlich keinen organisatorischen Kündigungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a