a GAL, die Aufhebung einer Stelle, ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Am Gesamtpensum, welches an der Schule der Beklagten unterrichtet wird, hat die Kündigung nichts geändert. Dasselbe gilt in Bezug darauf, welche Klassen unterrichtet werden und wie viele Lektionen pro Klasse zur Verfügung stehen. Effektiv liegt somit auch keine eigentliche Reorganisation vor (vgl. Erw. II/4.3.2); vielmehr werden dieselben Aufgaben bloss durch andere Personen wahrgenommen. Die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 lit. a GAL fällt somit a priori ausser Betracht. Hinzu kommt, dass die seitens der Schulpflege vorgebrachten "organisatorischen Gründe" offensichtlich nur vorgeschoben waren.