Im Einzelfall 2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 459 ist daher immer zu prüfen, ob gewichtige Gründe dafür bestehen, die Aufgaben einer anderen Person anzuvertrauen (Steimen, a.a.O., S. 653 f.). 4.3.3. In Bezug auf Lehrpersonen erweist sich eine Kündigung aus organisatorischen Gründen insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn infolge rückläufiger Schülerzahlen Lehrerpensen reduziert bzw. gestrichen werden müssen und sich keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die betroffene Lehrperson finden lässt. 5. 5.1. Die Grundvoraussetzung von § 11 Abs. 1 lit. a GAL, die Aufhebung einer Stelle, ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.