- Bisherigen Mitarbeitenden können keine Aufgaben im veränderten Rahmen übertragen werden, für die sie geeignet sind. Keine "echte" Reorganisation liegt vor, wenn in Zukunft die im Wesentlichen gleichen Aufgaben durch andere Personen erfüllt werden sollen (vgl. dazu die Regelung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich vom 19. Mai 1999 [VV PG ZH], § 16 Abs. 3). Dagegen kann ein beachtliches betriebliches Bedürfnis dann bestehen, wenn Tätigkeiten auf erheblich veränderte, vorteilhaftere Art und Weise ausgeübt werden sollen und dies mit den bisherigen Mitarbeitenden nicht oder nur schwer möglich ist. Im Einzelfall 2008 Auflösung