Zu prüfen ist allein, ob sich ausgehend von dieser Umstrukturierung eine Kündigung rechtfertigen lässt. 4.2. § 11 Abs. 1 und 2 GAL halten betreffend die ordentliche Kündigung Folgendes fest: "1Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen, insbesondere auf Grund gesunkener Schülerzahlen, oder aus wirtschaftlichen Gründen.