4. 4.1. Vorab erscheint wesentlich, dass der Beschluss betreffend die Pensenzuteilung an einer Volksschule keine Verfügung, sondern eine organisatorische Anordnung darstellt (vgl. dazu BJM 1999, S. 155 Erw. 2/a f.). Im Gegensatz zu hoheitlichen Verfügungen sind organisatorische Anordnungen nicht anfechtbar. Dem Personalrekursgericht ist daher die Prüfung, ob die organisatorische Umstrukturierung bzw. die Einführung von Minimalpensen in der Höhe von 40 % gerechtfertigt war, verwehrt. Zu prüfen ist allein, ob sich ausgehend von dieser Umstrukturierung eine Kündigung rechtfertigen lässt.