Der Beklagten ist bewusst, dass die Kündigung der Klägerin erfolgte, ohne dass ihre Leistungen oder ihr Verhalten je einmal beanstandet werden mussten und dass die Kündigung "den Vorgaben des GAL § 11 nicht vollumfänglich entspricht." Einer Arbeitgeberin müsse es jedoch möglich sein, bei Pensenzuteilungen auch "weiche Faktoren" zu berücksichtigen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschluss der Beklagten, für alle Lehrkräfte Pensen von mindestens 40 % anzustreben, einen sachlichen Grund für eine Kündigung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a GAL darstellt. 4. 4.1.