sie für diesen Fall mit der Kündigung gedroht habe, was man unbedingt habe verhindern wollen. Wie die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 20. November 2008 bestätigte, bestand ihr Hauptanliegen darin, D. B. zusätzlich zu ihren Lektionen im Textilen Werken die Musikschule zu übertragen und sie damit längerfristig an die Schule R. zu binden. Der Beklagten ist bewusst, dass die Kündigung der Klägerin erfolgte, ohne dass ihre Leistungen oder ihr Verhalten je einmal beanstandet werden mussten und dass die Kündigung "den Vorgaben des GAL § 11 nicht vollumfänglich entspricht.