Um das Angestrebte zu erreichen und aufgrund der zusätzlichen Absicht, überwiegend polyvalente Lehrkräfte zu beschäftigen, habe die Beklagte in der Folge entschieden, einer Lehrperson für Textiles Werken mit Zusatzausbildung als Musikgrundschullehrerin (D. B.) auf Kosten der Klägerin ein grösseres Pensum zuzuteilen. Der zweiten Lehrperson für Textiles Werken (M. K.) habe man das Pensum nicht senken können, da 456 Personalrekursgericht 2008