In ihrer Klageantwort vom 26. Februar 2008 führte die Beklagte sinngemäss aus, vorgängig der Kündigung habe die Schulpflege in einem Grundsatzentscheid beschlossen, für alle Lehrkräfte Pensen von mindestens 40 % anzustreben, um die Lehrpersonen stärker ins Team und in die Verantwortung für die Schulentwicklung einzubinden. Um das Angestrebte zu erreichen und aufgrund der zusätzlichen Absicht, überwiegend polyvalente Lehrkräfte zu beschäftigen, habe die Beklagte in der Folge entschieden, einer Lehrperson für Textiles Werken mit Zusatzausbildung als Musikgrundschullehrerin (D. B.) auf Kosten der Klägerin ein grösseres Pensum zuzuteilen.