Kann bezüglich des Änderungsvertrages keine Einigung erzielt werden, hat eine ordentliche Kündigung zu erfolgen. 2.2. Die Klägerin hatte gemäss dem unbefristeten Rahmenvertrag vom 20./22. Juni 2006 einen Anspruch auf die Erteilung von sechs bis zwölf Wochenlektionen. 3. Am 27. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich per Ende des Schuljahres 2006/07. Im Schreiben vom 27. April 2007 unter dem Titel "Kündigung gemäss § 11 Abs. 1 lit. a GAL" wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kündigung der Klägerin "ausschliesslich aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen" erfolge.