ebenso wenig ist eine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten. Bei einer Reduktion des Pensums unter das Minimum der im Rahmenvertrag festgelegten Bandbreite muss ein neuer Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag) abgeschlossen werden, da diesfalls eine Änderung des Anstellungsverhältnisses vorliegt (vgl. das Handbuch "Personalführung an der Volksschule Aargau" des Departements Bildung, Kultur und Sport, April 2007, S. 16, 24, 137). Kann bezüglich des Änderungsvertrages keine Einigung erzielt werden, hat eine ordentliche Kündigung zu erfolgen.