97 Lehrperson an einer Volksschule. Kündigung aus organisatorischen Gründen. - Charakteristika des Rahmenvertrages (Erw. II/2). - Das Ziel, lediglich Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 40 % zu beschäftigen, rechtfertigt keine Kündigung. Zudem wird in concreto dieser Grund nur vorgeschoben (Erw. II/3 - 5.5). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. November 2008 in Sachen E. gegen Einwohnergemeinde R. (2-KL.2008.4). Aus den Erwägungen