{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2008-4_2008-11-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3364", "Checksum": "8712354bed03e7f03f240fa9f4a0ee67"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2008.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.11.2008 2-KL.2008.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson an einer Volksschule. Kündigung aus organisatorischen Gründen.\n- Charakteristika des Rahmenvertrages (Erw. 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Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.\nSie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955 mit Hinweisen).\nLeidet eine Kündigung an einem derart schweren Mangel, dass sie\nals nichtig anzusehen ist, besteht kein Anlass, entgegen den dargelegten Grundsätzen damit eine Rechtsfolge zu verknüpfen und nicht von\neiner absoluten Unwirksamkeit auszugehen (vgl. Michael Merker,\nRechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu\nden §§ 37-72 VRPG, Zürich 1998, § 59 N 14). Ansonsten würde das\nGebot der Rechtssicherheit verletzt, welches in diesem Zusammenhang deutlich höher zu gewichten ist als die erwähnten Gründe der\nOpportunität.\n\n97 Lehrperson an einer Volksschule. Kündigung aus organisatorischen\nGründen.\n- Charakteristika des Rahmenvertrages (Erw. II/2).\n- Das Ziel, lediglich Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens\n40 % zu beschäftigen, rechtfertigt keine Kündigung. Zudem wird in\nconcreto dieser Grund nur vorgeschoben (Erw. II/3 - 5.5).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. November 2008 in\nSachen E. gegen Einwohnergemeinde R. (2-KL.2008.4).\n\nAus den Erwägungen\n\nII/2.\n2.1. Gemäss § 13 Abs. 1 VALL können für Funktionen, die\nwährend des Semesters oder von Semester zu Semester von stark\nschwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und\nbei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades deshalb von vornherein unmöglich ist, zwischen Lehrkräften\nund Einwohnergemeinden Rahmenarbeitsverträge mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlos-\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 455\n\nsen werden. Diesfalls erstreckt sich der vertragliche Anspruch einer\nLehrperson bezüglich der Höhe ihres Pensums auf die Erteilung einer innerhalb dieser Bandbreite liegenden Lektionenzahl. Ein Anspruch auf die Erteilung einer fixen Lektionenzahl innerhalb der vertraglich festgelegten Bandbreite von maximal acht Unterrichtslektionen (§ 13 Abs. 2 VALL) besteht nicht. Für eine Pensenreduktion innerhalb des vertraglich festgelegten Rahmens bedarf es keiner Vertragsänderung; ebenso wenig ist eine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten. Bei einer Reduktion des Pensums unter das Minimum der\nim Rahmenvertrag festgelegten Bandbreite muss ein neuer Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag) abgeschlossen werden, da diesfalls eine\nÄnderung des Anstellungsverhältnisses vorliegt (vgl. das Handbuch\n\"Personalführung an der Volksschule Aargau\" des Departements Bildung, Kultur und Sport, April 2007, S. 16, 24, 137). Kann bezüglich\ndes Änderungsvertrages keine Einigung erzielt werden, hat eine\nordentliche Kündigung zu erfolgen.\n2.2. Die Klägerin hatte gemäss dem unbefristeten Rahmenvertrag vom 20./22. Juni 2006 einen Anspruch auf die Erteilung von\nsechs bis zwölf Wochenlektionen.\n3. Am 27. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich per Ende des Schuljahres 2006/07.\nIm Schreiben vom 27. April 2007 unter dem Titel \"Kündigung\ngemäss § 11 Abs. 1 lit. a GAL\" wird ausdrücklich festgehalten, dass\ndie Kündigung der Klägerin \"ausschliesslich aus organisatorischen\nund wirtschaftlichen Gründen\" erfolge. In ihrer Klageantwort vom\n26. Februar 2008 führte die Beklagte sinngemäss aus, vorgängig der\nKündigung habe die Schulpflege in einem Grundsatzentscheid beschlossen, für alle Lehrkräfte Pensen von mindestens 40 % anzustreben, um die Lehrpersonen stärker ins Team und in die Verantwortung\nfür die Schulentwicklung einzubinden. Um das Angestrebte zu erreichen und aufgrund der zusätzlichen Absicht, überwiegend polyvalente Lehrkräfte zu beschäftigen, habe die Beklagte in der Folge entschieden, einer Lehrperson für Textiles Werken mit Zusatzausbildung\nals Musikgrundschullehrerin (D. B.) auf Kosten der Klägerin ein\ngrösseres Pensum zuzuteilen. Der zweiten Lehrperson für Textiles Werken (M. K.) habe man das Pensum nicht senken können, da\n456 Personalrekursgericht 2008\n\n"}