Klägerin keine solche zusätzliche Bedenkzeit wünschte, sondern sich anlässlich der Besprechung gemäss eigenen Angaben darauf beschränkte, eine Rückfrage zu stellen und ihren Coach um Rat zu fragen. Selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, die Beklagte hätte der Klägerin nach Vorlage der ausformulierten Austrittsvereinbarung in jedem Fall eine (zusätzliche) Bedenkfrist einräumen müssen, würde sich die Frage stellen, ob die Berufung auf die unterlassene Einräumung einer solchen Frist nach der widerspruchslosen Vertragserfüllung - insbesondere dem vereinbarten Abbau der Pendenzen - und dem Zuwarten der Klägerin während rund eines