Der Text der Austrittsvereinbarung wurde der Klägerin von ihrem direkten Vorgesetzten sodann bereits am Morgen des 7. Februar 2008 - wenn auch nur auf dessen Bildschirm - gezeigt. Ungeachtet des relativ kurzfristig angesetzten Gesprächs- beziehungsweise Unterschriftstermins kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin sei vom Inhalt des Vertrages überrascht worden oder habe aus anderen Gründen vorgängig zu wenig Zeit gehabt, sich den Abschluss der Austrittsvereinbarung reiflich zu überlegen. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, der Klägerin eine weitere Bedenkfrist für die Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung einzuräumen.