Gemäss den Akten wurde die Klägerin von der Beklagten erst am Morgen des 7. Februar 2008 informiert, dass am Nachmittag ein weiteres Gespräch stattfinden würde. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Klägerin jedoch spätestens seit Ende Januar 2008 Kenntnis davon, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihr einvernehmlich beendigen wollte und in diesem Zusammenhang eine Freistellung mit Lohnfortzahlung und ein Outplacement in Aussicht stellte. Als die Klägerin am 4. Februar 2008 ihre Arbeit erneut aufnahm, um Pendenzen abzubauen, war ihr zudem bewusst, dass dies Vertragsbestandteil sein würde.