war. 5.5. Wird der Aufhebungsvertrag - wie im vorliegenden Fall - durch den Arbeitgeber vorformuliert, so ist dem Arbeitnehmer vorgängig eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009, Erw. 4.3.1.1). Gemäss den Akten wurde die Klägerin von der Beklagten erst am Morgen des 7. Februar 2008 informiert, dass am Nachmittag ein weiteres Gespräch stattfinden würde.