auf beidseitigen Zugeständnissen beruht. Zum anderen ist wesentlich, dass der Abschluss einer Austrittsvereinbarung bereits vor dem krankheitsbedingten Arbeitsausfall der Klägerin am 18. Januar 2008 angestrebt wurde und dieses Bestreben offenbar auf die aus Sicht der Beklagten ungenügenden Leistungen der Klägerin zurückzuführen