- nicht zu beanstanden. Die Argumentation der Klägerin, wonach die Beklagte auf eine Austrittsvereinbarung gedrängt habe, weil sie die "Alarmlampen" der Sperrfrist habe leuchten sehen, entbehrt jeder Grundlage. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass - wie gesehen - die Austrittsvereinbarung 2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 393