Während die Klägerin im "Idealfall" im vollen Umfang von der angebotenen Freistellung hätte profitieren können, hätte sie im "Worst Case" lediglich eine relativ geringfügige Lohneinbusse von ein bis zwei Monatslöhnen erlitten. Bei einer im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als realistisch zu bezeichnenden Variante hätte die Klägerin schliesslich aus der getroffenen Vereinbarung ebenfalls namhafte Vorteile ziehen können. Unter diesen Umständen ist die inhaltliche Regelung des Aufhebungsvertrages vom 7. Februar 2008 - unter dem Vorbehalt allfälliger Willensmängel (vgl. Erw. II/6) - nicht zu beanstanden.