II/5.1 - 5.3; zwischen dem "Idealfall" und dem "Worst Case" gibt es selbstverständlich unzählige denkbare Varianten) kommt das Personalrekursgericht zum Schluss, dass die vorliegende Austrittsvereinbarung einen echten Vergleich darstellt, welcher den berechtigten Interessen beider Parteien - bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung - angemessen Rechnung trägt. Während die Klägerin im "Idealfall" im vollen Umfang von der angebotenen Freistellung hätte profitieren können, hätte sie im "Worst Case" lediglich eine relativ geringfügige Lohneinbusse von ein bis zwei Monatslöhnen erlitten.