31. Juli 2008 verzichtete, kann in Bezug auf die naheliegendste Entwicklung nicht davon gesprochen werden, mit der Austrittsvereinbarung vom 7. Februar 2008 sei kein echter Vergleich mit gegenseitigen Zugeständnissen abgeschlossen worden. 5.4. Bei einer Gegenüberstellung der vorstehend geschilderten drei möglichen Fallkonstellationen (vgl. Erw. II/5.1 - 5.3;