392 Personalrekursgericht 2010 5.3.3. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Klägerin trotz ihrer psychischen Erkrankung durchaus von der angebotenen Freistellung mit Lohnfortzahlung hätte profitieren können, wenn auch nur im entsprechend reduzierten Umfang von mindestens zwei Monatslöhnen (vier Monate Lohnfortzahlung bei einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50%). Stellt man dieses finanzielle Entgegenkommen und die weiteren Vorteile (insbesondere der Finanzierung eines Outplacements) den Lohnansprüchen der Klägerin gegenüber, auf welche diese durch die vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per