Zum anderen bestand mit der Freistellung von der offenbar belastenden Arbeitssituation sowie der in Angriff genommenen Psychotherapie und der parallel gestarteten Laufbahnberatung grundsätzlich eine gute Ausgangslage für eine baldige Verbesserung des psychischen Wohlbefindens der Klägerin. 5.3.2. Realistisch betrachtet gab es somit - insbesondere vor dem Hintergrund der erneuten Arbeitsaufnahme am 4. Februar 2008 zu 50% - berechtigten Anlass zur Annahme, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vorerst zumindest auf diesem Niveau erhalten bleiben und sich in den folgenden Monaten allmählich wieder auf 100% verbessern würde.