336c Abs. 1 lit. b OR). Zudem bestand eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Vertragsbeendigung aufgrund der zu beachtenden Sperrfrist von maximal 180 Tagen über den 31. Juli 2008 hinaus verzögert hätte. Die Schilderungen im ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2008 lassen indessen nicht den Schluss zu, bereits damals sei klar gewesen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer längeren vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führen würde. Vielmehr durfte davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung einen wesentlich günstigeren Verlauf nehmen würde: