5.3. Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Austrittsvereinbarung ist sodann, von welcher gesundheitlichen Entwicklung im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei einer realistischen Betrachtungsweise auszugehen war und welche finanziellen Folgen dies für die Klägerin ausgelöst hätte. 5.3.1. Diesbezüglich ist vorweg nochmals festzuhalten, dass die Klägerin gemäss den Akten offenbar von anfangs Februar bis anfangs März 2008 zu 50% arbeitsfähig war. Wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin hätte das Anstellungsverhältnis im damaligen Zeitpunkt nicht einseitig durch die Beklagte aufgelöst werden können (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit.