5.2.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin in dem für sie ungünstigsten Fall aufgrund der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung drei Monate früher endete als wenn ihr die Beklagte ordentlich gekündigt hätte. Dieser frühere Auflösungszeitpunkt hat jedoch aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Klägerin nur nachteilige finanzielle Folgen in der Grössenordnung von ein bis zwei Monatslöhnen. 2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 391