busse, welche aus der um drei Monate verkürzten Anstellungsdauer resultiert, wird zum überwiegenden Teil durch die reglementarisch vorgesehene Lohnfortzahlung, die Krankentaggelder und - in dem aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Entwicklung eher unwahrscheinlichen Invaliditätsfall - durch entsprechende Leistungen der IV und der Pensionskasse abgedeckt. Der aus der Austrittsvereinbarung maximal zu erwartende finanzielle Nachteil für die Klägerin beläuft sich somit auf einen Betrag in der Grössenordnung von ein bis zwei Monatslöhnen. 5.2.3.